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Änderung in der Sozialversicherung per 1.1.2003
  • Lohnbeiträge an die Arbeitslosenversicherung
    Der Bundesrat hat auf Antrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beschlossen, die Inkraftsetzung der 3. Revision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) auf der Beitragsseite vorzuziehen. Die Lohnbeiträge werden per 1. Januar 2003 für die ALV1 auf 2.5% und für die ALV2 auf 1 Prozent gesenkt. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben je die Hälfte zu tragen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter:

    http://www.bsv.admin.ch/ahv/aktuell/d/beitragssatz_alv.htm
  • Anpassung der Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge
    Der Bundesrat hat zudem die Verordnung über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge per 1. Januar in Kraft gesetzt. Der Koordinationsabzug wird auf CHF 25'320 erhöht. Auch die obere Limite des Jahreslohnes wird auf CHF 75'960 angepasst. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter:

    http://www.bsv.admin.ch/aktuell/presse/2002/d/02103001.htm

Tabellendarstellung der Änderungen:

 Rubrik: Beiträge ab
01.01.2003
Beiträge bis
31.12.2002
 ALV-Satz 1 Arbeitnehmer in % 1.25 % 1.50 %
 ALV-Satz 1 Arbeitgeber in % 1.25 % 1.50 %
 ALV-Satz 2 Arbeitnehmer in % 0.50 % 1.00 %
 ALV-Satz 2 Arbeitgeber in % 0.50 % 1.00 %
 Koordinationsabzug in CHF 25’320 24’720
 Obere Limite des Jahreslohnes in CHF 75’960

74’160

News vom 1.1.2003

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Termine

Jeder will Mahnungen, Zinsen und Ärger vermeiden, bitte halten Sie folgende Termine ein:

  • Freitag den 31. Juli 2003
    Deklaration MWSt 2. Quartal 2003
     

News vom 29.6.2003

 

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Verzugszins AHV

Der Verzugszins bei der AHV beträgt für untenstehende Fälle zur Zeit 5%.

(seit 1.1.2001)

  • Verspätete Zahlung
    Die einzige wirksame Möglichkeit,  diese Zinszusatzbelastungen zu umgehen, ist die pünktliche Zahlung.
     

  • Einreichung der Vorjahres Schlussdeklaration nach dem 31. Januar
    Auch hier bleibt als einziges Mittel die fristgerechte Meldung.
     

  • Bei Akontozahlungen, die tiefer liegen als 75% der definitiven Prämie
    Hier empfiehlt es sich, die Anpassung der gemeldeten Lohnsumme bereits unter dem Jahr vorzunehmen.
     

Mehr Informationen erhalten Sie bei uns oder bei Ihrer Ausgleichskasse!

News vom 1.1.2003

 

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